Weitere Tipps zur Vorsorgevollmacht (Generalvollnmacht)
Soll man einen oder mehrere Bevollmächtige benennen?
Dass man mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und/oder einer Patientenverfügung umfassend Vorsorge für das Alter und/oder Krankheit treffen kann, ist mittlerweile vielen bekannt. Näher eingehen wollen wir heute noch mal auf das Thema Vorsorgevollmacht.
Die Vorsorgevollmacht hat für bestimmte Lebenssituationen eine persönliche Absicherungsfunktion. Gründe sind in der Regel Krankheit oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht bleibt man durch den Vertreter, den man dort bestimmt hat, handlungsfähig, auch wenn man im Krankenhaus liegt oder nicht mehr in der Lage ist, Rechtsgeschäfte zu führen. Leben noch beide Ehegatten beziehungsweise Partner, bevollmächtigt man sich in der Regel gegenseitig. Wollen jedoch Alleinstehende jemanden bevollmächtigen, oder sollen Kinder bevollmächtigt werden, stellt sich oft die Frage, ob sie ein Kind alleine und/oder mehrere Kinder gemeinsam bevollmächtigten sollen. Dafür, dass nur ein Kind bevollmächtigt wird, sprechen praktische Gründe. Werden mehrere Kinder beauftragt, gibt es auch wieder verschiedene Möglichkeiten: Entweder kann jedes Kind einzeln handeln oder es müssen alle zusammen handeln.
Müssen alle gemeinsam handeln, bedeutet dies im Wesentlichen, dass bei mehreren Kindern immer wieder von neuem Einvernehmen über das Vorgehen erzielt werden muss. Hier kann es zwangsläufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vollmacht kommen. Andererseits findet aber auch eine gewisse Kontrolle statt. Bei einer Einzelvollmacht bzw. wenn jedes Kind wirksam alleine handeln kann, ist zu beachten, dass ein Bevollmächtigter mit der Vollmachtsurkunde sofort wirksam handeln kann. Das hat den Vorteil, dass im Notfall ein Ansprechpartner z. B. für Ärzte da ist und keine wertvolle Zeit verloren wird.

Ein Patentrezept gibt es nicht. Vielmehr hängt die Lösung von der jeweiligen Familienkonstruktion ab. Wichtig ist aber möglicherweise auch, dass Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in einem Vertrag regeln, welche Rechte und Pflichten der jeweils andere hat. Denn in letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass Kinder die Herausgabe der Vollmachtsurkunde ihrer Eltern verweigern.

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