Erbrecht mit Auslandsbezug
Kompliziert aus juristischer Sicht wird es, wenn der Mandant Vermögen im Aus-land hat, eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt oder dauerhaft im Aus-land wohnt. Früher waren solche Fälle selten. Das hat sich geändert. Immer mehr deutsche Staatsangehörige leben im Alter auf Mallorca oder haben Ferienhäuser in Italien oder in Frankreich. Dann stoßen zwei, manchmal noch mehr Rechtsordnungen aufeinander.

Damit wird der Erbfall mit Auslandsbezug kompliziert, langwierig und teuer.
Dies gilt bei Erbrechtsstreitigkeiten in der Regel oft, bei Fällen mit Auslandsbezug ganz sicher.

Nach der jetzigen Rechtslage gilt: es ist das Erbrecht anzuwenden, das für das Land gilt, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. D.h.: beim Tod eines deutschen, der seinen Lebensabend in Spanien verbringt, gilt künftig grundsätzlich spanisches Erbrecht. Das kann nicht immer gewollt sein, weil ausländisches Erbrecht zum Beispiel ganz andere Pflichtteilsrechte kennen. Wenn dies nicht gewollt ist, muss und kann dies testamentarisch auf jeden Fall geregelt werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Erblasser nicht möchte, dass sein Vermögen nach seinem Tod auf einmal nach einem ihm völlig un-bekannten Recht verteilt wird. Andererseits kann es Fälle geben, bei denen das ausländische Recht günstiger ist, zum Beispiel im Hinblick auf Pflichtteilsrechte.

Um die richtige Strategie und das anwendbare Recht wählen zu können, müssen zunächst beide Erbrechtsordnungen bekannt sein, Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. Das EU-Erbrecht gilt innerhalb der eu-ropäischen Gemeinschaft bis auf Dänemark, Irland und Großbritannien. Damit findet das bisherige Erbrecht auch weiterhin Anwendung für Erbrechtsfälle mit Vermögen in den USA, Kanada, Australien, Rußland etc. Keine Anwendung findet das EU-Erbrecht im Rahmen der Erbschaftssteuer.

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