Häufige Irrtümer im Erbrecht Teil 2
Irrtum 5: Wer unter Betreuung steht, kann kein Testament machen
Die Anordnung der rechtlichen Betreuung bedeutet nicht unbedingt, dass der Betreute nicht mehr testierfähig ist. So kann es z. B. sein, dass die Betreuung nur für bestimmte Bereiche, wie z. B. die Gesundheit, angeordnet wurde. Die Einschränkungen des Betreuten sind vielleicht auch gar nicht besonders schwerwiegend und nur zeitweilig vorhanden. Ob eine Person testierfähig ist, muss daher letztlich immer ein fachkundiger Arzt entscheiden. Zu Lebzeiten ist dies ganz einfach machbar, in dem sich der Testierende von einem Arzt seine Testierfähigkeit bescheinigen lässt.

Irrtum 6: Die Nachkommen bekommen gar nichts, wenn ich ein Testament mache.
Immer noch sind viele Mandanten der Ansicht, dass die Kinder gar nichts erben, wenn sich die Eltern gegenseitig als Erben einsetzen. Dies ist aber nicht richtig, da den Kindern zumindest der Pflichtteil zusteht. Das ist immer noch die Hälfte des Erbanteils in Geld. Dies hat zur Folge, dass sie keinen Anspruch darauf haben, ins Grundbuch eingetragen zu werden.
Der Irrtum beruht wahrscheinlich darauf, dass das Gesetz in diesem Fall tatsächlich von enterben spricht. Dies bedeutet für Juristen jedoch nur, dass die Person nicht Erbe wird und hat nichts damit zu tun, dass ihr dann immer noch der Pflichtteil zusteht. Enterben in dem Sinne, dass die Nachkommen gar kein Vermögen erhalten, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Z. B. dann, wenn das Kind eine mindestens einjährige Haftstrafe verbracht hat oder die Eltern schwer misshandelt hat.
Tipp: Möglicherweise kann ein Pflichtteil verringert werden.


Irrtum 7: Als Kind kann ich verlangen, dass mir meine Eltern meinen Erbteil vorab auszahlen.

Zu Lebzeiten der Eltern kann kein Kind verlangen, dass die Eltern den Erben den Pflichtteil ausbezahlen. Hier gilt immer noch „Nur sterben macht erben“. Selbstverständlich können die Eltern freiwillig bereits einen Teil ihres Vermögens auf die Kinder übertragen, um zum Beispiel Erbschaftssteuer zu vermeiden oder vorab eine Regelung für den Pflichtteil zu finden.

Aber Vorsicht, eine Weggabe des Vermögens bereits zu Lebzeiten will gut überlegt sein! Wenn z. B. eine Immobilie auf das Kind übertragen werden soll, muss der Fall geregelt werden, was passiert, wenn die Kinder sich scheiden lassen. Denn dann fällt das elterliche Haus in den Zugewinn und der Zukünftige partizipiert davon.

Irrtum 8: Lebzeitige Geschenke sind auf den Pflichtteil anzurechnen.
Schenkungen werden nur auf den Pflichtteil angerechnet, wenn dies bei der Hingabe des Geschenks angeordnet wurde. Wird die Anrechnung erst im Testament angeordnet, ist dies zu spät und der Pflichtteilsberechtigte kann den vollen Pflichtteil verlangen.
Tipp:
Bei Schenkungen immer angeben, ob diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Dies sollte dokumentiert werden. Am besten sollte der Empfänger eine Erklärung unterschreiben.

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