Basiswissen im Pflichtteilsrecht
Zu klären ist insbesondere: wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch, wer ist pflichtteilsberechtigt, wie hoch ist der Pflichtteilsanspruchsanspruch, welchen Einfluss haben Schenkungen des Erblassers und wie sind Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers zu berücksichtigen?

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht erst dann, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten durch eine wirksame letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Dies kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen und ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Eltern zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und am Schluss die Kinder erben sollen (sog. Berliner Testament).

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers. Zu den Abkömmlingen gehören die Kinder; auch adoptierte. Im Rahmen einer Volljährigenadoption hat dies zudem den Vorteil, dass erhebliche Steuerersparnisse möglich sind. Pflichtteilsberechtigt ist der Ehegatte, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in rechtsgültiger Ehe gelebt hat und die Voraussetzungen für eine Scheidung nicht gegeben waren; also der Erblasser weder einen Scheidungsantrag bei Gericht gestellt hat oder diesem zugestimmt hat. Eltern sind hingegen nur Pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser selber keine Kinder hinterlassen hat. Beziehen sie staatliche Leistungen, leitet der Staat, z.B. das Sozialamt, diesen Pflichtteil auf sich über, so dass er ausgezahlt werden muss.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von zwei Faktoren bestimmt: von der Höhe der gesetzlichen Erbquote und von dem Wert des Nachlasses. Dieser wird ermittelt, indem der Bestand des Nachlasses im Hinblick auf die Aktiva und Passiva ermittelt werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Deren Quote bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat z.B. ein Ehepaar, dass in Zugewinngemeinschaft lebt, drei Kinder, so erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses (nicht unbedingt des Gesamtvermögens) und die beiden Kinder zusammen die andere Hälfte zu gleichen Teilen, jeder also 1/6. Der Pflichtteil wäre dann die Hälfte davon, also 1/12.

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