Erbschaftsteuern sparen
Kinder da sind oder weil die erbberechtigten Kinder erbunwürdig sind. Sollen der nichteheliche Lebenspartner oder entfernte Verwandte erben, dann liegt der Freibetrag sogar nur bei 20.000 €. In beiden Fällen gilt, das Vermögen auch nach steuerlich günstigen Gesichtspunkten aufzuteilen, wenn die Freibeträge erreicht werden.
Im Falle eines großen Vermögens kommt unter Umständen eine Übertragung der Immobilie bereits zu deren Lebzeiten in Frage. Dies aber nur gegen eine ausreichende Absicherung der Erblasser insbesondere für den Pflegefall. Oder alle Erbberechtigten, also Ehegatte und Kinder, erben bereits im ersten Erbfall gemeinsam und bilden so eine Erbengemeinschaft, wenn dies den Interessen des überlebenden Ehegatten nicht widerspricht.
Andernfalls muss das Vermögen so aufgeteilt werden, dass der überlebende Ehegatte genügend abgesichert ist. Aber zunächst einmal ist zu prüfen, ob tatsächlich Erbschaftsteuer auch bei Überschreitung der genannten Beträge anfällt. Denn es gibt im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz einige Vorschriften, die die zu versteuernde Summe noch einmal unter gewissen Voraussetzungen nachhaltig senken. Von daher ist auch im bereits eingetretenen Erbfall bei Überschreitung der Freibeträge fachmännisch zu prüfen, welche Handlungsalternativen zur Verfügung stehen.
Erbt hingegen der uneheliche Lebenspartner oder Nichten und Neffen, dann muss durch eine lebzeitige Regelung die Höhe der zu erwartenden Erbschaft gesenkt werden. Gleichzeitig sollte aber der Erblasser in seinen Vermögensdispositionen zu Lebzeiten nicht eingeschränkt werden. Von daher ist hier auch zu überlegen, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Frage kommen.
Aber eins sollte man immer bedenken: steuerliche Gesichtspunkte allein sollten keine Grund für eine bestimmte Gestaltung sein.

» zurück zur Übersicht...