Erbauseinandersetzung unter Miterben
, so ist er gemäß den jeweiligen Erbquoten unter den Erben aufzuteilen. Dies ist in der Regel unproblematisch. Probleme ergeben sich dann, wenn zum Nachlass ein Kfz, eine Immobilie, wertvoller Schmuck oder Antiquitäten gehören. Denn grundsätzlich können Miterben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. Das macht oft erhebliche Schwierigkeiten, nämlich dann, wenn sich die Erben nicht einig sind. Oder wenn ein überlebender Ehegatte darauf angewiesen, im Haus wohnen bleiben zu können. Weil die Gefahr besteht, dass ein Haus letztendlich zwangsversteigert wird, da jeder Miterbe, also zum Beispiel ein Kind, jederzeit die Aufhebung der Erbengemeinschaft ohne Rücksicht auf die Größe des Erbanteils verlangen kann. Und/oder sich die Miterben über den Wert des Nachlasses bzw. das, was davon abgezogen werden kann, nicht einig werden. Auch stellt sich die Frage, ob und von wen ein Nachlassgegenstand, z.B. ein Kfz oder ein Immobilie, verkauft werden kann, wenn keine Einigkeit besteht. Im Rahmen einer Erbteilung sollte zunächst versucht werden, eine außergerichtliche Einigung zu treffen. Scheitert auch diese, dann bleibt nur noch die erbrechtlich komplizierte – und in der Regel lang andauernde - Teilungsklage.

Im Rahmen der vorsorglichen Testamentsberatung kann überlegt werden, ob es sinnvoll ist, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden und wenn ja, welche das für den Einzelfall vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Instrumentarium das geeignetste ist, um die geschilderten Probleme zu verhindern.

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