Erbschaftsteuern sparen: Wie Sie ein steuerlich günstiges Testament verfassen
Im Falle eines großen Vermögens kommt unter Umständen – und in der Regel nur gegen Absicherung der Erblasser – eine Übertragungen der Immobilie bereits zu deren Lebzeiten oder eventuell sogar eine Erbengemeinschaft bereits für den ersten Erbfall, wenn dies den Interessen des überlebenden Ehegatten nicht widerspricht, in Frage. Andernfalls muss das Vermögen so aufgeteilt werden, dass der überlebende Ehegatte genügend abgesichert ist. Aber zunächst einmal ist zu prüfen, ob tatsächlich Erbschaftsteuer – auch bei Überschreitung der genannten Beträge – anfällt. Denn es gibt im Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz einige Vorschriften, die die zu versteuernde Summe noch einmal unter gewissen Voraussetzungen nachhaltig senken. Von daher ist auch im bereits eingetretenen Erbfall bei Überschreitung der Freibeträge fachmännisch zu prüfen, welche Handlungsalternativen zur Verfügung stehen.
Erbt hingegen der uneheliche Lebenspartner oder Nichten und Neffen, dann muss durch eine lebzeitige Regelung die Höhe der zu erwartenden Erbschaft gesenkt werden. Gleichzeitig sollte aber der Erblasser in seinen Vermögensdispositionen zu Lebzeiten nicht eingeschränkt werden. Von daher ist hier auch zu überlegen, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Frage kommen.
Aber eins sollte man immer bedenken: steuerliche Gesichtspunkte allein sollten keine Grund für eine Gestaltung sein.

©Rechtsanwältin Delia Jugeleit

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